Als Kassenpatient ambulante Privatleistungen gefällig?

Der Gesetzgeber gesteht allen Versicherten der GKV bereits seit April 2007 die Möglichkeit zu, das Kostenerstattungsprinzip frei zu wählen.

Bildnummer: 74743996 Urheberrechte: George Muresan

Sind Sie auch Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und fühlen sich dabei gegenüber Privatpatienten benachteiligt? Der Gesetzgeber gesteht allen Versicherten der GKV bereits seit April 2007 die Möglichkeit zu, das Kostenerstattungsprinzip frei zu wählen: So könnten Sie – wie bei Privatpatienten üblich – auch direkt mit Ihrem Arzt abrechnen. Um das Kostenerstattungsprinzip zu ändern, müsste hierfür lediglich die gesetzliche Krankenversicherung informiert werden.

Allerdings: Die Beantragung des Kostenerstattungsprinzips bei der GKV sollte im Regelfall nur für den ambulanten Bereich gewählt werden (im Zahn- und stationären Bereich werden bereits GKV- und private Leistungen getrennt abgerechnet). Ist geschilderte Alternative gewählt, reicht der GKV-Versicherte seine Rechnungen künftig direkt bei seiner Kasse ein. Diese erstattet ihm die Leistungen gewohnt in der Höhe, wie sie bei einer Abrechnung des Arztes über Chipkarte erfolgt wären. Hat nun der Versicherte für die verbliebenen Restkosten clever vorgesorgt, zahlt sich dies in barer Münze für ihn aus: Ein hierfür abgeschlossener ambulanter Zusatztarif zur Kostenerstattung übernimmt die fälligen Restkosten. Insofern kann dies also eine konkrete Alternative zur privaten Vollversicherung darstellen. Sie ist vor allem auch für gesetzlich versicherte Kinder oder den mitarbeitenden Ehepartner eines privatversicherten Selbstständigen eine überlegenswerte Option, die Gesundheitsversorgung individueller auszugestalten.

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